Recht

05.11.2010

Bundesgerichtshof: Keine Wertersatzpflicht des Käufers bei Widerruf


Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09) bei vielen Online Shopbetreibern für Entsetzen gesorgt.

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.“

Der Bundesgerichthof entschied, dass der Verkäufer kein Recht hatte, Wertersatz geltend zu machen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu weiter:

 „Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.“

Fazit :

Bislang ist lediglich eine Pressemittelung des BGH veröffentlicht worden, so dass es abzuwarten bleibt, auf welche Entscheidungsgründe das Urteil gestützt wird.

 

 

Verfasser:

Alexander Hufendiek:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Gewerblichen Rechtsschutz  

Kanzlei volke2.0, Lünen  

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