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Recht
Oberlandesgericht Hamm: Die Bewerbung von Waren (Matratzen) im Internethandel ohne Hinweis darauf, dass diese nicht lieferbar sind, ist irreführend
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 22.04.2010 entschieden, dass Waren, die über das Internet beworben werden, für den Fall der Nichtverfügbarkeit entsprechend gekennzeichnet sein müssen.
In dem entschiedenen Fall hat ein Händler in 6 Fällen Matratzen beworben, ohne eine entsprechende Bevorratung nachweisen zu können.
Das Gericht hat den Händler verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,
„Matratzen von Markenherstellern anzubieten, beispielsweise von N, G, S etc., ohne diese selbst oder abrufbar bei einem Dritten zum unverzüglichen Versand an den Kunden vorrätig zu haben, es sei denn, der Händler teilt den tatsächlichen Liefertermin/-frist unmissverständlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot mit;“
Das OLG Hamm führt in diesem Zusammenhang aus:
„Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WRP 2005, 886 - Internet-Versandhandel) bedeutet eben ein kommentarloses Internetangebot, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist.“
Fazit
Für E-Commerce Anbieter ist die Entscheidung aus Hamm beachtlich. Bei der Bewerbung von Waren ohne Hinweise geht der Verbraucher von einer unverzüglichen Lieferbarkeit aus, die bei Nichteinhaltung, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann.
Verfasser:
Alexander Hufendiek
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Gewerblichen Rechtsschutz
Kanzlei volke2.0, Lünen
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